Katastervermessung

Bei diesem Tätigkeitsfeld handelt es sich um hoheitliche Leistungen, die der Freistaat Sachsen an freiberuflichen Ingenieure übertragen hat.

Flurstückszerlegungen

Das Teilen von Grundstücken (Flurstücken) für die Bildung neuer Bauparzellen auf der „grünen Wiese“ oder zur Verdichtung der Bausubstanz in innerstädtischen Gebieten ist der Hauptanlass für diese Leistung. Besonders für Investoren und Bauherrn ist es wichtig, sehr zügig beleihungsfähige Grundstücke zu Verfügung zu haben.

Aber auch zur Auflösung von Erbengemeinschaften spielen diese Arbeiten eine bedeutende Rolle.

In den vergangenen 32 Jahren hat unser Büro im Freistaat Sachsen ca. 40.000 neue Flurstücke gebildet und die dazugehörigen Fortführungsunterlagen erstellt.

Referenzobjekte (Auswahl):

  • Gewerbegebiet "Pleißa-Ost“ Limbach-Oberfrohna
  • Wohngebiet "Äußere Freiberger Straße" Frankenberg
  • Wohngebiet "Wieseneck" Chemnitz - Kleinolbersdorf
  • Wohngebiet "Hohe Straße/ An der Kuhle" Markkleeberg
  • Wohngebiet "An der Forststraße" Neukirchen/Erzg.

Im Zuge von Straßen- und Eisenbahnbaumaßnahmen werden regelmäßig Schlussvermessungen für den Grunderwerb erforderlich.

Referenzobjekte:

  • Straßenausbau Reitzenhain- Satzungen K 187
  • DB-Trassenneubau Chemnitzer Bogen
  • Bundesautobahn A 72 Chemnitz – Stollberg und Borna - Rötha

Grenzwiederherstellungen

Ein Großteil der „reinen“ Grenzwiederherstellungen wird als Vorbereitung für eine Baumaßnahme in Auftrag gegeben. Für eine optimale Nutzung von Bauland, besonders unter Beachtung der Rechtssicherheit gegenüber Nachbarn, sind Grenzwiederherstellungen in vielen Fällen unverzichtbar. Die Einhaltung von gesetzlich festgelegten Abstandsflächen verhindert Streitigkeiten in der Zukunft.

Sind diese Meinungsverschiedenheiten schon existent, kann eine Grenzwiederherstellung Klarheit bringen, langwierige Gerichtsprozesse unter Nachbarn verhindern und letztendlich die Lebensqualität im betroffenen Gebiet sichern oder im Idealfall wiederherstellen.

Gebäudeeinmessungen

Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte gemäß Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG, § 6 Abs.3) verpflichtet, den neuen oder geänderten Baukörper einmessen zu lassen. Diese Regelung garantiert grundsätzlich die Laufendhaltung und Aktualität der amtlichen Flurkarten. Parallel dazu kann das Einmessungsergebnis als „Grenzeinhaltungsbescheinigung“ für kreditgebende Banken Verwendung finden.

Referenzobjekte:

  • Neubau Firmengebäude

Abmarkung von Grenzpunkten

Im Freistaat Sachsen besteht die Pflicht Grenzpunkte abzumarken. Ausnahmen sind gestattet, wenn eine Abmarkung Zerstörungen hervorrufen würde oder andere Merkmale (z.B. Hausecken) den Grenzpunkt eindeutig kennzeichnen.

Eine zeitweilige Aussetzung der Abmarkung ist möglich, wenn durch geplante Vorhaben (z.B. Baumaßnahmen) eine Entfernung der Grenzmarke wahrscheinlich ist. Mit dem Entfallen des Aussetzungsgrundes, ist die Abmarkung nachzuholen.

Vorzugsweise sind für Abmarkungen Granitsteine zu verwenden, aber auch Metallbolzen und Einschlagvermarkungen sind je nach Untergrund zulässig.

Vermessung von langgestreckten Anlagen

Im Rahmen des Neubaus oder der Sanierung von verkehrstechnischer Infrastruktur werden nach Bauende regelmäßig Schlussvermessungen für den Erwerb von überbauten Flächen erforderlich.

Referenzobjekte:

  • Straßenausbau Reitzenhain - Satzungen K 8104
  • Straßenausbau Langenleuba-Oberhain K 8257
  • Bahnstrecke-Trassenneubau „Chemnitzer Bogen“ (Strecke Dresden-Werdau)
  • Bundesautobahn A 72 Abschnitt Chemnitz – Stollberg
  • Bundesautobahn A 72 Abschnitt Borna – Rötha

Auch Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der sächsischen Flüsse zieht oft die Notwendigkeit nach sich, das Eigentum an Grund und Boden neu zu regeln.

Referenzobjekte:

  • Hochwasserschutz der Zwönitz in der Ortslage Burkhardtsdorf

Die Ausführung dieser Leistungen wird durch eine Vielzahl von Verordnungen und Erlasse der staatlichen Vermessungsverwaltung geregelt.

Eine komplette Katastervermessung setzt sich regelmäßig aus 3 Bearbeitungsschritten zusammen:

  • Vorbereitung der Messung durch Bereitstellung der amtlichen Unterlagen in Form von Auszügen aus der Liegenschaftsdokumentation durch die zuständigen Vermessungsämter der Landkreise oder kreisfreie Städte
  • Durchführung der außendienstlichen Messungen und innendienstliche Aufbereitung der Messungsschriften durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
  • Prüfung und Übernahme der Unterlagen ins Liegenschaftskataster durch das zuständige Vermessungsamt

Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur koordiniert bzw. veranlasst alle 3 Arbeitsschritte.

Die Kosten richten sich nach der Sächsischen Kostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen durchgeführten Amtshandlungen und Tätigkeiten. Ein Kostenvoranschlag nennt sich deswegen auch Kostenschätzung und stellt kein Angebot im üblichen Sinne dar.

Für die Kostenschätzung ist die Bereitstellung einer Flurkarte und die Angaben der Eigentümer- und Erwerberadressen ausreichend.

Der Ablauf des gesamten Verfahrens im Regelfall nach Antragstellung:

  1. Nach Eingang der unterzeichneten Kostenschätzung und des Antragsformulars wird die Vorbereitung beim zuständigen Vermessungsamt bestellt. Die Bereitstellung der Unterlagen dauert unterschiedlich lang und kann zwischen 2 und 12 Wochen in Anspruch nehmen.
  2. Die alten Vermessungsunterlagen werden von uns gesichtet und erste Berechnungen durchgeführt. Zeitgleich wird der Eigentümer und die betroffenen Nachbareigentümer über das notwendige Betreten ihrer Flurstücke unterrichtet.
  3. Ausführung der örtlichen Arbeiten, bei einer Flurstücksteilung Anzeigen der neuen Grenze durch den bisherigen Eigentümer in Abstimmung mit dem Erwerber.
  4. Einladung aller Beteiligten zum vorgeschriebenen Grenztermin mit Wahrung der gesetzlichen Fristen.
  5. Durchführung des Grenztermins. Teilnahme ist keine Pflicht!
  6. Fertigstellung der Vermessung mit Bekanntgabe der Ergebnisse plus Rechtsbehelf
  7. Einreichung der fertigen Unterlagen beim Vermessungsamt zur Übernahme
  8. Übernahme der Ergebnisse und Ausfertigung des Fortführungsnachweises durch das zuständige Vermessungsamt

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